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Kein Verbot von Einzelraumfeuerstätten ab 2024

Aktuell werden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die für viel Verwirrung und Unklarheit rund um das Thema „Heizen“ sorgen. In diesem Zusammenhang weist der HKI darauf hin, dass kein Verbot für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte geplant ist.

So werden beispielsweise bestehende Maßnahmen der 2. Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemischt. Aufgrund der diffusen Berichterstattung denken viele Verbraucher, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen ab dem Jahr 2024 verboten werden. In diesem Zusammenhang weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. darauf hin, dass kein Verbot für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte geplant ist. Weder jetzt noch ab Januar 2024.

GEG bezieht sich auf Heizungsanlagen

Im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind keine Verbote oder speziellen Auflage für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte enthalten. Das GEG bezieht sich nach aktuellem Stand nur auf Heizungsanlagen. Wichtig zu wissen: Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.

Fazit: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.